Fragestellungen bei MPU Gutachten


Es gibt mehrere völlig ganz unterschiedliche Situationen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung einer Person zum Führen von Verkehrsmitteln kriegen kann. In der Regel rechtfertigen diese Zweifel die Anordnung zur Beibringung einer MPU. Dieses MPU Gutachten welches bei der „Medizinisch- Psychologischen- Untersuchung“ erstellt wird, wird aber durch den Betroffenen in Auftrag gegeben und bezahlt.
In der Praxis werden die Anordnungen am häufigsten dann durchgeführt, wenn jemand ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Weniger Promille führen aber bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (zweimal) auch zur Pflicht, ein positives Gutachten beizubringen. Bereits bei der Beantragung der Erteilung einer Fahrerlaubnis kann die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden.

Dann nämlich, wenn Tatsachen bekannt sind oder werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen. Auch wenn nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht eine neue Fahrerlaubnis beantragt wird, kann eine MPU angeordnet werden. Dann, wenn die Entziehung wegen Straftaten erfolgte welche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Die Beibringung eines Gutachtens kann auch zu Lasten eines Inhabers einer Fahrerlaubnis auf Probe angeordnet werden, wenn dieser innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die Anlass zur „Ungeeignetheit“ geben.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch die Beibringung eines Gutachtens anzuordnen, wenn eine neue Fahrerlaubnis beantragt wird, nachdem die Fahrerlaubnis wegen Erreichen von 18 Punkten in Flensburg (oder mehr) entzogen wurde. Weiters in den Fällen von erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten (die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen) oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Häufig sind die Anordnungen in den Fällen einer Betäubungsmittel- oder Arzneimittelproblematik.

, , ,

  1. No comments yet.
(will not be published)